Um bei einem bestätigten Akkreditiv die Honorierung zu verhindern, empfiehlt es sich nach Avancini 820, ein gerichtliches Honorierungsverbot auch gegen die bestätigende Bank zu erwirken. Für ein solches Verbot gelten die gleichen Grundsätze wie sie bei der Erörterung des an die eröffnende Bank zu erlassenden Verbots dargelegt worden sind (s Rz 1/203), doch können sich – ähnlich wie bei einer gegen den Begünstigten gerichteten einstweiligen Verfügung (Rz 1/202) – praktische Probleme ergeben, da die bestätigende Bank ihren Sitz idR im Ausland hat.