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B. An die eröffnende Bank gerichtetes Zahlungsverbot (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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Die Bank kann ein Akkreditiv jedenfalls nicht zu Lasten ihres Auftraggebers honorieren, solange ihr die Honorierung gerichtlich untersagt ist813813Zur zeitlichen Begrenzung von Sicherungsmaßnahmen s Konecny, ÖBA 1997, 987.. Bei einem solchen Honorierungsverbot handelt es sich nach einem Teil des Schrifttums um kein Drittverbot iSd § 382 Abs 1 Z 7 EO, weil dieses voraussetzt, dass der Dritte dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich etwas schuldet814814 Avancini in BVR1 II Rz 4/201; Koziol unten Rz 3/151; Konecny, ÖBA 1997, 994 kritisch zur gegenteiligen Judikatur zur Bankgarantie; vgl auch E. Kodek in Angst, EO § 382 Rz 26; aM jedoch König, Einstweilige Verfügungen3 Rz 3/72; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 382 Rz 20: Analogie oder Drittverbot eigener Art.. In dem hier in Rede stehenden Fall wird das Verbot aber gerade deshalb erlassen und darauf gestützt, dass der Begünstigte nur scheinbar forderungsberechtigt ist, in Wahrheit aber aus dem Akkreditiv keine Ansprüche hat. Da andererseits die Sicherungsmittel im Gesetz anerkanntermaßen nicht taxativ aufgezählt sind815815OGH in SZ 51/20; Heller/Berger/Stix, EO 2729; E. Kodek in Angst, EO § 382 Rz 1; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 382 Rz 2., bestehen nach Avancini 816816In BVR1 II Rz 4/201; aM Schütze, Dokumentenakkreditiv Rz 537 mit dem Hinweis, die Bank zahle auf eigene Gefahr, wenn sich im Prozess der Bank gegen den Auftraggeber herausstellt, dass die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich war. Vgl aber Nielsen in BankR-HB § 120 Rz 455. gegen die Zulässigkeit eines an die eröffnende Bank gerichteten Honorierungsverbots keine rechtlichen Bedenken; zudem lässt sich das Verbot auf § 382 Abs 1 Z 5 EO stützen817817Vgl OGH 1 Ob 294/98m in ÖBA 1999, 832; E. Kodek in Angst, EO § 382 Rz 26; Konecny, Grundlagen der einstweiligen Verfügungen gegen Mißbrauch von Bankgarantien, ÖBA 1989, 775, 786 ff; derselbe, ÖBA 1994, 994; König, Einstweilige Verfügungen3 Rz 3/72; Koziol unten Rz 3/149 und 151.. Dieses Verbot wird mit Zustellung an die eröffnende Bank wirksam. Es kann in einem gegen den Begünstigten angestellten Verfahren zur Erlangung eines Verfügungs- und Einziehungsverbots erlassen werden (Rz 1/202), aber auch in einem Verfahren, in dem die eröffnende Bank Antragsgegnerin ist818818In diesem Fall muss sich aber auch das Hauptverfahren gegen die eröffnende Bank richten: vgl OGH 1 Ob 294/98m in ÖBA 1999, 832.. Ein zu sichernder Anspruch des Akkreditivauftraggebers gegen die eröffnende Bank liegt vor, wenn der Begünstigte das Akkreditiv rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt und dies liquide nachgewiesen werden kann (Rz 1/201).

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