Die Bank kann ein Akkreditiv jedenfalls nicht zu Lasten ihres Auftraggebers honorieren, solange ihr die Honorierung gerichtlich untersagt ist813. Bei einem solchen Honorierungsverbot handelt es sich nach einem Teil des Schrifttums um kein Drittverbot iSd § 382 Abs 1 Z 7 EO, weil dieses voraussetzt, dass der Dritte dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich etwas schuldet814. In dem hier in Rede stehenden Fall wird das Verbot aber gerade deshalb erlassen und darauf gestützt, dass der Begünstigte nur scheinbar forderungsberechtigt ist, in Wahrheit aber aus dem Akkreditiv keine Ansprüche hat. Da andererseits die Sicherungsmittel im Gesetz anerkanntermaßen nicht taxativ aufgezählt sind815, bestehen nach Avancini 816 gegen die Zulässigkeit eines an die eröffnende Bank gerichteten Honorierungsverbots keine rechtlichen Bedenken; zudem lässt sich das Verbot auf § 382 Abs 1 Z 5 EO stützen817. Dieses Verbot wird mit Zustellung an die eröffnende Bank wirksam. Es kann in einem gegen den Begünstigten angestellten Verfahren zur Erlangung eines Verfügungs- und Einziehungsverbots erlassen werden (Rz 1/202), aber auch in einem Verfahren, in dem die eröffnende Bank Antragsgegnerin ist818. Ein zu sichernder Anspruch des Akkreditivauftraggebers gegen die eröffnende Bank liegt vor, wenn der Begünstigte das Akkreditiv rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt und dies liquide nachgewiesen werden kann (Rz 1/201).