Zunächst ließe sich daran denken, dem Begünstigten eine Inanspruchnahme des Akkreditivs durch Dokumentenvorlage zu verbieten oder ihm den Widerruf einer solchen Inanspruchnahme zu gebieten. Eine solche Verfügung ist jedoch jedenfalls unzulässig, weil sie den Begünstigten wegen der Akkreditivbefristung endgültig um seine Rechte bringen könnte807. Dieses Hindernis ist jedoch letztlich dadurch überwindbar, dass man dem Begünstigten nicht die Dokumentenvorlage, sondern bloß die Einziehung des Anspruchs gegen die eröffnende (und gegebenenfalls die bestätigende) Bank nach erfolgter Dokumentenvorlage untersagt808. In diesem Sinne wird in Deutschland eine einstweilige Verfügung gegen den Begünstigten auf Unterlassung der Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs überwiegend für zulässig erachtet809, doch sei sie wegen der Notwendigkeit der Zustellung im Ausland von geringer praktischer Bedeutung810. Immerhin würde es zur Wahrung der Interessen des Akkreditivauftraggebers als gefährdeter Partei genügen, wenn zusammen mit dem an den Begünstigten gerichteten Einziehungsverbot (Verfügungsverbot) ein an die eröffnende (und bestätigende) Bank gerichtetes Zahlungsverbot (Honorierungsverbot) erlassen wird (Rz 1/203 ff). In diesem Fall ist der Begünstigte der Antragsgegner811, doch steht der (den) vom Verbot betroffenen Bank(en) als Verfahrensbeteiligten das Rekursrecht zu812.