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A. Einstweilige Verfügung gegen den Begünstigten (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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Zunächst ließe sich daran denken, dem Begünstigten eine Inanspruchnahme des Akkreditivs durch Dokumentenvorlage zu verbieten oder ihm den Widerruf einer solchen Inanspruchnahme zu gebieten. Eine solche Verfügung ist jedoch jedenfalls unzulässig, weil sie den Begünstigten wegen der Akkreditivbefristung endgültig um seine Rechte bringen könnte807807 Avancini in BVR1 II Rz 4/200; Canaris, BVR3 Rz 1065; Konecny, Zur Wirksamkeit einstweiliger Verfügungen nach Ablauf der Verfügungsfrist, ÖBA 1997, 987, 994; Schütze, Dokumentenakkreditiv Rz 542; Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 2/434; vgl aber OLG Frankfurt am Main in WM 1997, 609. Zum parallelen Problem bei der Garantie s König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3 (2007) Rz 3/72; Koziol unten Rz 3/154.. Dieses Hindernis ist jedoch letztlich dadurch überwindbar, dass man dem Begünstigten nicht die Dokumentenvorlage, sondern bloß die Einziehung des Anspruchs gegen die eröffnende (und gegebenenfalls die bestätigende) Bank nach erfolgter Dokumentenvorlage untersagt808808Zur Garantie s Koziol unten Rz 3/154.. In diesem Sinne wird in Deutschland eine einstweilige Verfügung gegen den Begünstigten auf Unterlassung der Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs überwiegend für zulässig erachtet809809 Eschmann, Der einstweilige Rechtsschutz des Akkreditiv-Auftraggebers in Deutschland, England und der Schweiz (1994) 150 ff; Schütze, Dokumentenakkreditiv Rz 541; Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 2/432., doch sei sie wegen der Notwendigkeit der Zustellung im Ausland von geringer praktischer Bedeutung810810 Nielsen in BankR-HB § 120 Rz 450; vgl aber König, Einstweilige Verfügungen3 Rz 7/9 f mit dem Hinweis, der OGH habe sich in der Vergangenheit nicht kleinlich gezeigt, wenn es galt, einstweilige Verfügungen gegen Gegner der gefährdeten Partei mit (Wohn)Sitz im Ausland zu erlassen.. Immerhin würde es zur Wahrung der Interessen des Akkreditivauftraggebers als gefährdeter Partei genügen, wenn zusammen mit dem an den Begünstigten gerichteten Einziehungsverbot (Verfügungsverbot) ein an die eröffnende (und bestätigende) Bank gerichtetes Zahlungsverbot (Honorierungsverbot) erlassen wird (Rz 1/203 ff). In diesem Fall ist der Begünstigte der Antragsgegner811811Vgl OGH 1 Ob 554/94 in ÖBA 1996, 64 mit Anm von Avancini = SZ 67/111; König, Einstweilige Verfügungen3 Rz 3/72., doch steht der (den) vom Verbot betroffenen Bank(en) als Verfahrensbeteiligten das Rekursrecht zu812812 Koziol in BVR1 II Rz 3/153..

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