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VI. Einstweiliger Rechtsschutz für den Akkreditivauftraggeber (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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Der Begünstigte darf das Akkreditiv nicht rechtsmissbräuchlich in Anspruch nehmen (s Rz 1/133). Wenn der Rechtsmissbrauch für die eröffnende Bank liquide beweisbar ist, muss sie im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber eine Honorierung des Akkreditivs verweigern (s Rz 1/61). Eine solche eindeutige Beweislage, nach welcher die Bank nicht mehr auf Rechnung des Auftraggebers honorieren könnte, wird freilich nur selten gegeben sein803803Vgl OGH 4 Ob 366/97w in ÖBA 1998, 563 (dazu Griß-Reiterer, ÖBA 1999, 180 f), in welchem Fall der Akkreditivauftraggeber im Wege einer einstweiligen Verfügung die Rückstellung eines Konnossements an den Begünstigten (bzw die avisierende Bank) verhinderte.. Für den Akkreditivauftraggeber stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise er zumindest vorläufig eine Honorierung des Akkreditivs verhindern kann804804 Th. Koller/Kissling in Wiegand, Probleme des Zahlungsverkehrs 126 ff.. Als Mittel hierfür bietet sich eine einstweilige Verfügung gemäß § 381 EO805805OGH 1 Ob 554/94 in ÖBA 1996, 64 mit Anm von Avancini = SZ 67/111 auch zur inländischen Gerichtsbarkeit, wenn der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat, der Drittschuldner aber eine österreichische Bank ist. an, wobei als Adressaten in erster Linie der Begünstigte, aber auch die eröffnende Bank und gegebenenfalls die bestätigende Bank in Frage kommen. Jedenfalls muss nach der Rspr der durch die einstweilige Verfügung zu sichernde Anspruch mit dem Klagsanspruch im Hauptprozess identisch sein806806OGH 1 Ob 294/98m in ÖBA 1999, 832; E. Kodek in Angst, EO § 378 Rz 2..

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