Der Begünstigte darf das Akkreditiv nicht rechtsmissbräuchlich in Anspruch nehmen (s Rz 1/133). Wenn der Rechtsmissbrauch für die eröffnende Bank liquide beweisbar ist, muss sie im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber eine Honorierung des Akkreditivs verweigern (s Rz 1/61). Eine solche eindeutige Beweislage, nach welcher die Bank nicht mehr auf Rechnung des Auftraggebers honorieren könnte, wird freilich nur selten gegeben sein803. Für den Akkreditivauftraggeber stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise er zumindest vorläufig eine Honorierung des Akkreditivs verhindern kann804. Als Mittel hierfür bietet sich eine einstweilige Verfügung gemäß § 381 EO805 an, wobei als Adressaten in erster Linie der Begünstigte, aber auch die eröffnende Bank und gegebenenfalls die bestätigende Bank in Frage kommen. Jedenfalls muss nach der Rspr der durch die einstweilige Verfügung zu sichernde Anspruch mit dem Klagsanspruch im Hauptprozess identisch sein806.