Die Haftung der eröffnenden Bank für Schäden infolge fehlerhafter Ausführung des Auftrags richtet sich danach, ob die Zweitbank als ihre Erfüllungsgehilfin oder aber als Substitutin eingeschaltet ist776, oder ob ihre Aufgabe nur darin besteht, im eigenen Namen eine Zweitbank mit einer Geschäftsbesorgung zu beauftragen.