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D. Einschaltung einer Remboursbank (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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Zur Leistung des nach Art 7 lit c ERA 600 und § 1014 ABGB geschuldeten Aufwandersatzes (Rembours; Rz 1/165) kann das Akkreditiv vorsehen, dass Rembours seitens der benannten (und Rembours beanspruchenden) Bank durch Anforderung bei einer anderen Partei756756 Nielsen, Neue Richtlinien Rz 140: Diese muss nicht notwendig Bankstatus haben. – Auch eine andere Zweigniederlassung der eröffnenden Bank ist eine andere Partei iS von Art 13 lit a ERA 600; vgl Schütze, Dokumentenakkreditiv Rz 322. (Remboursbank) erlangt werden soll757757Dazu eingehend Nielsen in BankR-HB § 120 Rz 377 ff.. Häufig hat die Remboursbank ihren Sitz im Land der Akkreditivwährung, wenn diese nicht die im Land der eröffnenden Bank geltende Währung ist. Die IHK hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 Einheitliche Richtlinien für Rembourse zwischen Banken unter Dokumenten-Akkreditiven (ERR 725) herausgegeben und in der Publikation Nr 725 veröffentlicht, deren Geltung nicht schon dadurch gewährleistet ist, dass auf das Akkreditiv die ERA anwendbar sind758758Zur Qualifikation als AGB s Nielsen in BankR-HB § 120 Rz 389. – Zuvor gab es mit Wirkung vom 1. Juli 1996 die ERR 525.. Vielmehr ist es dazu entsprechend Art 13 lit a ERA 600 erforderlich, dass das Akkreditiv angibt, die Regeln für Bank-zu-Bank Rembourse (im Zeitpunkt der Eröffnung des Akkreditivs) seien anwendbar, oder dass die Remboursermächtigung die Geltung der ERR 725 vorsieht759759Vgl zu ERR 525 Nielsen in BankR-HB § 120 Rz 389.. Soweit dies nicht der Fall ist, sieht Art 13 lit b ERA 600 vor:

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