Die ERA sehen vor, dass ein Akkreditiv durch eine andere Bank aufgrund Ermächtigung oder im Auftrag der eröffnenden Bank „bestätigt“ werden kann. Diese Bestätigung bedeutet eine zusätzliche, selbständige und unwiderrufliche Verpflichtung der bestätigenden Bank neben derjenigen der eröffnenden Bank, eine konforme Dokumentenvorlage zu honorieren oder negoziieren (Art 2 und Art 8 lit b ERA 600). Sie verstärkt damit die Sicherheit, die der Begünstigte in einem Akkreditiv hat, dadurch, dass ihm nunmehr eine weitere Bank haftet, die überdies meist ihren Sitz in seinem Land hat, was eine Verfolgung des Anspruchs nicht unwesentlich erleichtert700.