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B. Einschaltung einer benannten Bank (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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Grundsätzlich ist ein Akkreditiv von der eröffnenden Bank unmittelbar zu honorieren. Häufig wird jedoch – vor allem im Interesse des Begünstigten, aber auch deswegen, weil die eröffnende Bank über keine Zweigstelle im Heimatland des Begünstigten verfügt663663OGH 1 Ob 203/03i in ÖBA 2004, 708. – vorgesehen, dass die Honorierung durch eine andere Bank (im Heimatland des Begünstigten) als sogenannte „Zahlstelle664664Üblicherweise bezeichnet man als Zahlstelle eine zum Empfang – nicht aber zur Erbringung – der Leistung berechtigte Person (vgl § 1424 ABGB), doch ist der Ausdruck Zahlstellenbank seit jeher gebräuchlich. Vgl auch Rz 1/10. der eröffnenden Bank (Art 2 ERA 600: benannte Bank) erfolgt.

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