Grundsätzlich ist ein Akkreditiv von der eröffnenden Bank unmittelbar zu honorieren. Häufig wird jedoch – vor allem im Interesse des Begünstigten, aber auch deswegen, weil die eröffnende Bank über keine Zweigstelle im Heimatland des Begünstigten verfügt663 – vorgesehen, dass die Honorierung durch eine andere Bank (im Heimatland des Begünstigten) als sogenannte „Zahlstelle“664 der eröffnenden Bank (Art 2 ERA 600: benannte Bank) erfolgt.