Nach Art 9 lit a Satz 1 ERA 600 kann ein Akkreditiv – und jegliche Änderung – dem Begünstigten durch eine avisierende Bank (Avisbank) avisiert werden, die sich ihrerseits einer anderen Bank zur Avisierung bedienen kann (Art 9 lit c ERA 600: „zweite avisierende Bank“). Mangels besonderer Weisungen des Auftraggebers ist es daher der eröffnenden Bank freigestellt, ob sie sich zur Avisierung einer Zweitbank bedient, bzw welche Bank sie hierfür auswählt. Es handelt sich bei der Avisierung nur um eine Hilfstätigkeit, zu deren Ausführung ein Beauftragter auch Dritte heranziehen kann. Die Zweitbank, meist mit Sitz im Lande des Begünstigten641, hat als avisierende Bank die Aufgabe, dem Begünstigten ohne eigene Verpflichtung die Eröffnung des Akkreditivs mitzuteilen (Art 9 lit a ERA 600). Gleiches gilt für eine „zweite avisierende Bank“, derer sich die avisierende Bank zur Avisierung des Akkreditivs bedient (nunmehr in Art 9 lit c ERA 600 der bisherigen Praxis entsprechend ausdrücklich geregelt).