Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines Gläubigers führen im Allgemeinen nicht dazu, dass der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit wird. Auf der anderen Seite hat bei einem Akkreditiv der Begünstigte eine Vertrauensposition, die er nicht ohne Zustimmung der eröffnenden Bank (die ihrerseits intern wieder der Zustimmung ihres Auftraggebers bedarf) auf einen Dritten übertragen kann (s Rz 1/98). Demgemäß ist insbesondere das Recht zur Dokumentenvorlage nicht rechtsgeschäftlich abtretbar.