Die Akkreditivverpflichtung erlischt nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen (§§ 1411 ff ABGB), etwa durch deren einvernehmliche Aufhebung, durch Zahlung (§ 1412 ABGB) oder Aufrechnung (Rz 1/129). Ferner erlischt sie bei Unterlassung der Inanspruchnahme innerhalb der Gültigkeitsfrist. Eine Kündigung durch die eröffnende Bank ist ausgeschlossen, soweit ein Zielschuldverhältnis vorliegt, wohl aber möglich bei einem zeitlich unbefristet revolvierend erstellten Akkreditiv.