vorheriges Dokument
nächstes Dokument

K. Erlöschen der Akkreditivverpflichtung (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

1/151
Die Akkreditivverpflichtung erlischt nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen (§§ 1411 ff ABGB), etwa durch deren einvernehmliche Aufhebung, durch Zahlung (§ 1412 ABGB) oder Aufrechnung (Rz 1/129). Ferner erlischt sie bei Unterlassung der Inanspruchnahme innerhalb der Gültigkeitsfrist. Eine Kündigung durch die eröffnende Bank ist ausgeschlossen, soweit ein Zielschuldverhältnis vorliegt, wohl aber möglich bei einem zeitlich unbefristet revolvierend erstellten Akkreditiv.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!