Nach der Eröffnung sind Abänderungen des Akkreditivs oder dessen Annullierung (Art 10 lit a ERA 600) – soweit Art 38 ERA 600 nichts anderes vorsieht (dazu Rz 1/139) – durch die eröffnende Bank nur im Einvernehmen mit dem Begünstigten möglich630. Es gelten dafür die allgemeinen Grundsätze der §§ 861 ff ABGB, soweit die ERA keine Abweichungen vorsehen. Schlägt die eröffnende Bank eine Änderung vor, so kann dieser Antrag631 vom Begünstigten nur insgesamt (ausdrücklich oder konkludent) angenommen oder ausgeschlagen werden; eine teilweise Annahme gilt nach Art 10 lit e ERA 600 als Ablehnung der Änderung632, könnte aber auch als Angebot zu einer von der (seitens der eröffnenden Bank) gewünschten Änderung abweichenden Neugestaltung des Akkreditivs zu verstehen sein. Die Änderung wird nicht schon dadurch herbeigeführt, dass der Begünstigte, dem die von der eröffnenden Bank gewünschte Änderung mitgeteilt wird, darauf nicht reagiert; denn nach Art 10 lit f ERA 600 sind Klauseln, wonach die Änderung wirksam werden soll, sofern der Begünstigte sie nicht binnen einer bestimmten Frist ablehnt, nicht zu beachten. Allerdings wird die Änderung des Akkreditivs auch dann wirksam, wenn der Begünstigte zwar zunächst auf den Antrag der Bank nicht reagiert, danach aber die Dokumentenvorlage in der Weise tätigt, dass sie dem Akkreditiv samt den Änderungen entspricht (Art 10 lit c ERA 600). Damit hat der Begünstigte bis zur Dokumentenvorlage die Wahl, ob er die Änderung (ausdrücklich oder konkludent) akzeptiert oder aber sie ablehnt633. Nach Art 10 lit d ERA 600 soll die Bank, die eine Änderung avisiert, derjenigen Bank, von der sie die Änderung erhalten hat, von jeglicher Mitteilung über die Annahme oder Ablehnung informieren.