Von der Abtretung des Anspruchs auf den Erlös (Rz 1/135) ist die Übertragung des Akkreditivs selbst zu unterscheiden579. Sie ist in Art 38 ERA 600 geregelt und setzt voraus, dass das Akkreditiv ausdrücklich als „übertragbar“ („transferable“580) bezeichnet wird; andernfalls ist das Akkreditiv nicht übertragbar. Denn dem Akkreditivauftraggeber, der im Akkreditivgeschäft dem Begünstigten wegen der abstrakten Zahlungspflicht der Bank erhöhtes Vertrauen entgegenbringt, soll nicht unerwartet ein anderer Begünstigter aufgedrängt werden können. Das muss vielmehr eigens vorgesehen sein und selbst die Übertragbarstellung bedeutet nicht, dass die Übertragung ohne weitere Mitwirkung der eröffnenden Bank zustande kommt, sondern bloß, dass der Begünstigte einen Anspruch auf diese Mitwirkung hat581; nur ein wichtiger Grund berechtigt die eröffnende Bank zur Ablehnung einer vom Begünstigten gewünschten Übertragung582.