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H. Übertragung des Akkreditivs (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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Von der Abtretung des Anspruchs auf den Erlös (Rz 1/135) ist die Übertragung des Akkreditivs selbst zu unterscheiden579579Zur Akkreditivübertragung ausführlich Wassermann, Die Verwertung von Ansprüchen aus Dokumentenakkreditiven (1981) 45 ff.. Sie ist in Art 38 ERA 600 geregelt und setzt voraus, dass das Akkreditiv ausdrücklich als „übertragbar“ („transferable“580580Zu anderen früher üblichen Ausdrücken s Nielsen, Neue Richtlinien Rz 305; Schütze, Dokumentenakkreditiv Rz 327.) bezeichnet wird; andernfalls ist das Akkreditiv nicht übertragbar. Denn dem Akkreditivauftraggeber, der im Akkreditivgeschäft dem Begünstigten wegen der abstrakten Zahlungspflicht der Bank erhöhtes Vertrauen entgegenbringt, soll nicht unerwartet ein anderer Begünstigter aufgedrängt werden können. Das muss vielmehr eigens vorgesehen sein und selbst die Übertragbarstellung bedeutet nicht, dass die Übertragung ohne weitere Mitwirkung der eröffnenden Bank zustande kommt, sondern bloß, dass der Begünstigte einen Anspruch auf diese Mitwirkung hat581581Zutreffend Canaris, BVR3 Rz 1035 gegen anders lautende Meinungen. Hingegen vertritt Wassermann, Verwertung 116 ff die Auffassung, die Übertragbarkeitsklausel im Akkreditiv sei nur eine invitatio ad offerendum, auf deren Basis der Erstbegünstigte ein Angebot auf Abschluss einer Übertragungsvereinbarung stelle, das von der Bank nach ihrem Belieben angenommen oder abgelehnt werden könne. Für freies Ermessen der Bank sprechen sich auch Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 2/110 und 2/207 im Hinblick auf den Wortlaut von Art 48 lit c ERA 500 (jetzt Art 38 lit a ERA 600) aus. Ferner Stauder, Die Übertragung des Dokumentenakkreditivs, ADW 1968, 49; ebenso der Standpunkt der Bankenkommission der IHK, IHK-Publikation Nr 371, 93.; nur ein wichtiger Grund berechtigt die eröffnende Bank zur Ablehnung einer vom Begünstigten gewünschten Übertragung582582 Nielsen, Neue Richtlinien Rz 306; Schütze, Dokumentenakkreditiv Rz 334. Ulrich, Rechtsprobleme 197 lehnt einerseits eine Übertragungspflicht der Bank ohne deren „zweite“ Zustimmung zu einem konkreten Übertragungsverlangen des Begünstigten ab, räumt aber (aaO FN 115) andererseits ein, dass die Bank bei einer willkürlichen Weigerung ihre auftragsrechtlichen Pflichten grob verletzen und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig werden würde..

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