vorheriges Dokument
nächstes Dokument

G. Abtretung des Zahlungsanspruchs (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

1/135
Nach Art 39 ERA 600 ist der Anspruch des Begünstigten auf den Erlös aus dem Akkreditiv abtretbar568568ZB an den Vorlieferanten des Begünstigten: Schütze, Dokumentenakkreditiv Rz 344; an den Finanzierer: OLG Frankfurt am Main in WM 1997, 609: Fortfaitierung. – Zur Abtretung an die eröffnende Bank s OLG Frankfurt am Main in WM 1992, 569: Scheingeschäft., wenn das anwendbare nationale Recht eine Abtretung zulässt569569 Avancini in BVR1 II Rz 4/135. Unterliegt das Akkreditiv einer fremden Rechtsordnung (dazu Iro in BVR2 I Rz 1/409: Sitzrecht der Bank), so bestimmt sich die Übertragbarkeit der Forderung nach dieser Rechtsordnung (Art 12 Abs 2 EVÜ).. Diese Regelung wurde in die ERA nur aufgenommen, um klarzustellen, dass die grundsätzliche Unübertragbarkeit des Akkreditivs (Rz 1/136) eine Abtretung (bloß) des Zahlungsanspruchs nicht ausschließt570570 Avancini in BVR1 II Rz 4/135.. Art 39 Satz 2 ERA 600 stellt zudem klar, dass sich die Regelung über die Abtretung von Akkreditiverlösen nicht auf die Abtretung des Rechts auf Inanspruchnahme des Akkreditivs (dazu Art 38 ERA 600; Rz 1/136 ff) erstreckt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!