Nach Art 39 ERA 600 ist der Anspruch des Begünstigten auf den Erlös aus dem Akkreditiv abtretbar568, wenn das anwendbare nationale Recht eine Abtretung zulässt569. Diese Regelung wurde in die ERA nur aufgenommen, um klarzustellen, dass die grundsätzliche Unübertragbarkeit des Akkreditivs (Rz 1/136) eine Abtretung (bloß) des Zahlungsanspruchs nicht ausschließt570. Art 39 Satz 2 ERA 600 stellt zudem klar, dass sich die Regelung über die Abtretung von Akkreditiverlösen nicht auf die Abtretung des Rechts auf Inanspruchnahme des Akkreditivs (dazu Art 38 ERA 600; Rz 1/136 ff) erstreckt.