Nach Art 4 lit a ERA 600 ist das Akkreditiv seiner Natur nach ein vom ihm zugrunde liegenden Kauf- oder anderen Vertrag (zwischen dem Auftraggeber und dem Begünstigten im Valutaverhältnis) getrenntes Geschäft. Ebenso ist es unabhängig von der Beziehung des Auftraggebers zur eröffnenden Bank (Deckungsverhältnis). Weder kann die Bank ihre Verpflichtung zu honorieren oder negoziieren mit Bezug auf Deckungs- oder Valutaverhältnis bestreiten, noch kann sich der Begünstigte auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Banken oder zwischen dem Akkreditivauftraggeber und der eröffnenden Bank berufen. Diese
Abstraktheit des Akkreditivs hat – nach den gesetzlichen Regeln zur angenommenen Anweisung – zur Folge, dass Einwendungen aus anderen Rechtsverhältnissen zwischen den Beteiligten von der eröffnenden Bank dem Begünstigten grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können. Nur so kann das Akkreditiv – ähnlich wie die Bankgarantie (Rz 3/95) – seine Sicherungsfunktion gegenüber dem Begünstigten erfüllen, indem dieser zunächst jedenfalls Zahlung erhält und der Streit über die Berechtigung seiner Ansprüche aus dem Grundgeschäft
erst im Rahmen eines Rückforderungsprozesses auszutragen ist, in welchem der Begünstigte dann die Beklagtenstellung hat.