Nach der Dokumentenvorlage sind alle Beteiligten, vor allem der Begünstigte, an einer raschen Entscheidung darüber interessiert, ob honoriert oder negoziiert wird, damit im Falle der Beanstandung der Dokumente eine Nachbesserung innerhalb der Akkreditivfrist bewirkt oder anderweitig über die Dokumente und Waren disponiert werden kann420. Dazu haben die benannte, bestätigende und eröffnende Bank die Dokumentenvorlage zu prüfen, um allein aufgrund der Dokumente 421 zu entscheiden, ob die Dokumente ihrer äußeren Aufmachung nach eine konforme Dokumentenvorlage zu bilden scheinen (Art 14 lit a ERA 600). Für diese Dokumentenprüfung (Rz 1/126 f) stehen ihnen jeweils maximal fünf Bankarbeitstage zur Verfügung (Art 14 lit b ERA 600; Rz 1/112). Demzufolge besteht auch im Verhältnis der benannten Bank zur bestätigenden oder zur eröffnenden Bank sowie im Verhältnis der bestätigenden Bank zur eröffnenden Bank die Maximalfrist von fünf Bankarbeitstagen zur Dokumentenprüfung (Art 14 lit b ERA 600). Dadurch kann sich zwar die Maximalfrist verdreifachen, doch soll es dadurch gegenüber dem Begünstigten zu keiner Kumulierung der Fristen kommen422. Reicht er die Dokumente bei der benannten Bank ein, so ist für seinen Anspruch aus dem Akkreditiv (gegenüber der eröffnenden und bestätigenden Bank) nur von Bedeutung, wie die benannte Bank innerhalb von maximal fünf Bankarbeitstagen entscheidet.