Das Akkreditiv begründet eine bedingte Forderung des Begünstigten. Bedingung ist die fristgerechte Vorlage der im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente (Art 6 lit e ERA 600) sowie die Erfüllung anderer Akkreditivbedingungen380; zB muss ein ins Akkreditiv aufgenommenes Verladedatum eingehalten sein. Unter welchen Voraussetzungen die eröffnende Bank zu honorieren hat, ergibt sich daher aus den Akkreditivbedingungen. Fraglich ist, ob der Eintritt dieser Bedingungen durch eine Tathandlung, insbesondere durch die bloße Vorlage der Dokumente, bewirkt wird381, oder ob dazu auch noch eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Akkreditivinanspruchnahme (vergleichbar dem Abruf einer Bankgarantie382) erforderlich ist. Nun kann es für den Bedingungseintritt wohl nicht darauf ankommen, dass die eröffnende Bank bloß irgendwie in den Besitz der Akkreditivdokumente gelangt, sondern sie müssen ihr willentlich zugehen383. Die Dokumentenvorlage ist eine Wollensbedingung, denn ihre Herbeiführung steht bei Verfügbarkeit der Dokumente im Belieben des Akkreditivbegünstigten. Er kann die Rechtslage insofern einseitig gestalten, als seine Forderung aus dem Akkreditiv durch die Dokumentenvorlage zu einer unbedingten wird. Das Dokumentenvorlagerecht ist ein dem Begünstigten zustehendes Gestaltungsrecht384. Mit einer Tathandlung ist es nur soweit verbunden, als eine Willenserklärung alleine für den Bedingungseintritt nicht ausreicht, sondern noch die Vorlage akkreditivgemäßer Dokumente hinzutreten muss.