Die Akkreditivverpflichtung entsteht,wenn sie aus einer Anweisungsannahme resultiert, mit Zugang der Erklärung der Akkreditiveröffnung beim Begünstigten (Rz 1/85),wenn sie sich aus einer Garantie ergibt, mit Abschluss des Garantievertrags, der wohl auch und in aller Regel durch bloßes Schweigen des Begünstigten zustande kommt370.