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C. Entstehen der Akkreditivverpflichtung (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

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Die Akkreditivverpflichtung entsteht,

wenn sie aus einer Anweisungsannahme resultiert, mit Zugang der Erklärung der Akkreditiveröffnung beim Begünstigten (Rz 1/85),wenn sie sich aus einer Garantie ergibt, mit Abschluss des Garantievertrags, der wohl auch und in aller Regel durch bloßes Schweigen des Begünstigten zustande kommt370370Zur konkludenten Annahme bei der Garantie eingehender Koziol unten Rz 3/71 f. Nach Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 2/151 ist eine ausdrückliche Annahme eines Akkreditivs nicht verkehrsüblich, so dass der Vertrag nach § 151 BGB (entspricht § 864 ABGB) durch (nicht zugangsbedürftige) Willensbetätigung zustande kommt. Allerdings ist sofort danach von einer konkludenten Kundgabe des Annahmewillens die Rede, so dass nicht klar wird, worin die Autoren die Willensbetätigung sehen. – Nach Schinnerer/Avancini III 56 soll die Bindung der Bank bereits mit der Absendung der Akkreditiveröffnungserklärung an den Begünstigten eintreten. Dazu mit Recht kritisch Avancini in BVR1 II Rz 4/84..

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