In Österreich wird das Akkreditiv überwiegend als ein spezieller Fall der Anweisung qualifiziert340. Es ist aber auch als Vertrag sui generis, welcher in die Kategorie der Verträge zugunsten Dritter einzureihen wäre, verstanden worden341. Vertreten wurde weiters, dass es eine einseitige, verpflichtende, entgeltfremde Willenserklärung besonderer, vom Gesetz nicht geregelter Art wäre342.