Nach den ERA kann ein Akkreditiv
Sichtzahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptleistung oder
Negoziierung vorsehen (oben Rz 1/3 ff). Die Leistungen, zu denen sich eine eröffnende Bank dem Begünstigten gegenüber verpflichtet, sind in Art 7 lit a ERA 600 näher beschrieben.