Mit der Akkreditiveröffnung übernimmt das Kreditinstitut eine bedingte Verpflichtung. Für die zu erwartenden Auslagen kann es nach § 1014 ABGB einen
angemessenen Vorschuss verlangen: Der Akkreditivbetrag ist als künftige bare Auslage vom Auftraggeber vorzustrecken, wobei ein Abzug von Zwischenzinsen nur dann in Frage kommt, wenn und soweit Inanspruchnahmen nicht sogleich möglich sind. Da die eröffnende Bank nicht in Vorlage zu treten braucht, muss sie auch das Akkreditiv erst nach Anschaffung einer hinreichenden Deckung eröffnen. Diese hat sie dann aber gleich bei Auftragsübernahme zu verlangen; tut sie das nicht, darf der Auftraggeber wohl annehmen, dass ihm kreditiert wird, soweit er bei der Bank kein Guthaben bzw nicht ohnehin schon Kredit hat.