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C. Pflichten des Akkreditivauftraggebers (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

1. Bevorschussung

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Mit der Akkreditiveröffnung übernimmt das Kreditinstitut eine bedingte Verpflichtung. Für die zu erwartenden Auslagen kann es nach § 1014 ABGB einen angemessenen Vorschuss verlangen269269 Apathy in Jabornegg, HGB § 396 Rz 18; Avancini in BVR1 II Rz 4/52; Griss in Straube, HGB § 396 Rz 14; Schütze, Dokumentenakkreditiv Rz 103; Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 2/145; nach Nielsen in BankR-HB § 120 Rz 90, ist die Verpflichtung zur Vorschussleistung in der Praxis regelmäßig durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung ausgeschlossen; vgl auch Einsele, BankR § 5 Rz 3.: Der Akkreditivbetrag ist als künftige bare Auslage vom Auftraggeber vorzustrecken, wobei ein Abzug von Zwischenzinsen nur dann in Frage kommt, wenn und soweit Inanspruchnahmen nicht sogleich möglich sind. Da die eröffnende Bank nicht in Vorlage zu treten braucht, muss sie auch das Akkreditiv erst nach Anschaffung einer hinreichenden Deckung eröffnen. Diese hat sie dann aber gleich bei Auftragsübernahme zu verlangen; tut sie das nicht, darf der Auftraggeber wohl annehmen, dass ihm kreditiert wird, soweit er bei der Bank kein Guthaben bzw nicht ohnehin schon Kredit hat.

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