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B. Pflichten der eröffnenden Bank (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

1. Beratung des Auftraggebers

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Die eröffnende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Akkreditivauftraggeber bei der Abfassung seines Auftrags hinsichtlich der einzelnen Akkreditivbedingungen zu beraten 229229 Avancini in BVR1 II Rz 4/49; Canaris, BVR3 Rz 966; Ebenroth/Boujong/Joost/Hakenberg Rz II 467; Nielsen in BankR-HB § 120 Rz 87; Schinnerer/Avancini III 31 und 48; Schütze, Dokumentenakkreditiv Rz 93; Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 2/127; s auch oben Rz 1/35.. Eine ordnungsgemäße Beratung würde Einblicke in das Grundgeschäft voraussetzen, welche die Bank regelmäßig nicht hat (s auch Rz 1/126), so dass insbesondere von ihr auch keine Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Akkreditivbedingungen erwartet werden kann. Vor allem ist es auch allein Sache des Akkreditivauftraggebers, sich über die „Akkreditivwürdigkeit“ seines Geschäftspartners zu informieren; die Bank kann davon ausgehen, dass der Auftraggeber sich nur mit einem zuverlässigen und leistungsfähigen Partner auf Geschäfte einlässt, die über ein Akkreditiv abgewickelt werden sollen230230Vgl auch Schinnerer/Avancini III 48 f.. Soweit freilich die Bank Kenntnis zB von der drohenden Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Begünstigten hat, trifft sie die Verpflichtung, den Auftraggeber zu informieren231231 Canaris, BVR3 Rz 966a; Schütze, Dokumentenakkreditiv Rz 95 und 112..

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