Die eröffnende Bank ist
grundsätzlich nicht verpflichtet, den Akkreditivauftraggeber bei der Abfassung seines Auftrags hinsichtlich der einzelnen Akkreditivbedingungen
zu beraten . Eine ordnungsgemäße Beratung würde Einblicke in das Grundgeschäft voraussetzen, welche die Bank regelmäßig nicht hat (s auch Rz 1/126), so dass insbesondere von ihr auch keine Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Akkreditivbedingungen erwartet werden kann. Vor allem ist es auch allein Sache des Akkreditivauftraggebers, sich über die „Akkreditivwürdigkeit“ seines Geschäftspartners zu informieren; die Bank kann davon ausgehen, dass der Auftraggeber sich nur mit einem zuverlässigen und leistungsfähigen Partner auf Geschäfte einlässt, die über ein Akkreditiv abgewickelt werden sollen. Soweit freilich die Bank
Kenntnis zB von der drohenden Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Begünstigten hat, trifft sie die Verpflichtung, den Auftraggeber zu informieren.