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A. Akkreditiveröffnungsauftrag (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

1. Zustandekommen des Auftrags

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Für die Auftragserteilung gelten die allgemeinen Regeln über den Vertragsschluss159159Vgl OGH 1 Ob 203/03i in ÖBA 2004, 708: Ein an ein Kreditinstitut gerichtetes „Ersuchen“, an ein (begünstigtes) Unternehmen einen Geldbetrag unter der Bedingung zu überweisen, dass bestimmte Dokumente vorgelegt würden, ist als Auftrag (genauer: Angebot für einen Auftrag) zu verstehen.. IdR stellt der Auftraggeber den Antrag schriftlich unter Verwendung eines Formulars160160Ebenroth/Boujong/Joost/Hakenberg Rz II 464., doch ist die Schriftform nicht zwingend geboten. Akzeptiert die Bank einen mündlich erteilten Auftrag161161Vgl etwa Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 2/39., so sollte sie auf eine schriftliche Bestätigung dringen162162 Avancini in BVR1 II Rz 4/33; Schütze, Dokumentenakkreditiv Rz 89.. Die Annahme des Auftrags durch die Bank ist formfrei und auch konkludent163163Ebenroth/Boujong/Joost/Hakenberg Rz II 464; Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 2/36: Zusendung einer Kopie des an den Begünstigten abgegangenen Akkreditivs. möglich. Solange gegenüber dem Begünstigten keine Verpflichtung der eröffnenden Bank entstanden ist, kann der Auftrag vom Auftraggeber widerrufen werden (§ 1020 ABGB; unten Rz 1/48).

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