Mängel im Grundgeschäft, die dessen
Nichtigkeit bewirken oder zu einer erfolgreichen
Anfechtung vor der Akkreditiveröffnung führen, heben die Pflicht zur Akkreditiveröffnung auf, da ja die Akkreditivklausel Teil des Grundgeschäfts ist. Wird – insbesondere in Unkenntnis der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit – das Akkreditiv dennoch gestellt, so erwächst dem Akkreditivauftraggeber gegen den Begünstigten ein Bereicherungsanspruch gemäß § 877 ABGB, der darauf gerichtet ist, dass der Begünstigte den Anspruch aus dem Akkreditiv nicht geltend macht (Unterlassung, Verzicht; unten Rz 1/31).