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B. Pflichten der Parteien aus der Akkreditivklausel (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

1. Pflichten des Akkreditivauftraggebers

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Der Schuldner der über ein Akkreditiv zu erfüllenden Verpflichtung hat für dessen fristgerechte Eröffnung zu sorgen. Dem ist erst dann entsprochen, wenn der Geschäftspartner den (durch die Dokumentenvorlage bedingten) Anspruch gegen die eröffnende Bank erworben hat. Allgemeiner Ansicht nach ist die Pflicht zur Akkreditiveröffnung keine bloße Nebenpflicht aus dem Grundgeschäft, sondern eine Hauptpflicht 137137 Canaris, BVR3 Rz 1050; Schlegelberger/Hefermehl Rz 242; Zahn/Ehrlich/Neumann, Zahlung Rz 2/29. – Zur gleichgelagerten Rechtslage bei der Garantie s Koziol unten Rz 3/52., deren Nichterbringung zur Zurückbehaltung (§ 1052 Satz 1 ABGB) und zum Rücktritt entsptrechend § 918 ABGB berechtigt.

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