Der Schuldner der über ein Akkreditiv zu erfüllenden Verpflichtung hat für dessen
fristgerechte Eröffnung zu sorgen. Dem ist erst dann entsprochen, wenn der Geschäftspartner den (durch die Dokumentenvorlage bedingten) Anspruch gegen die eröffnende Bank erworben hat. Allgemeiner Ansicht nach ist die Pflicht zur Akkreditiveröffnung keine bloße Nebenpflicht aus dem Grundgeschäft, sondern eine
Hauptpflicht , deren Nichterbringung zur Zurückbehaltung (§ 1052 Satz 1 ABGB) und zum Rücktritt entsptrechend § 918 ABGB berechtigt.