Das Akkreditivgeschäft geht regelmäßig auf eine Vereinbarung zurück, nach der Verpflichtungen aus einem zwischen den Vertragsteilen geschlossenen Geschäft (Grundgeschäft) – dabei kann es sich um einen internationalen Warenkauf nach dem Wiener UN-Übereinkommen (BGBl 1988/96) handeln104 – über ein Akkreditiv erfüllt werden sollen (Akkreditivklausel) 105. Diese Vereinbarung im Valutaverhältnis sollte ausdrücklich getroffen werden. Die Akkreditivklausel modifiziert die Pflichten der Parteien aus dem Grundgeschäft dahin, dass der eine Teil (Käufer) die Pflicht zur Akkreditiveröffnung und der andere Teil (Verkäufer) die Pflicht zur Dokumentenvorlage übernimmt106. Demzufolge wird die Forderung des Verkäufers aus dem Grundgeschäft erst mit der Vorlage akkreditivgerechter Dokumente – oder mit dem Verfall des Akkreditivs (Rz 1/23) – fällig107. Kann der Begünstigte keine akkreditivkonformen Dokumente vorlegen, so kann er das Akkreditiv nicht in Anspruch nehmen; der Akkreditivauftraggeber ist nicht verpflichtet, der Auszahlung des Akkreditivbetrags gegen nicht ordnungsgemäße Dokumente zuzustimmen108.