Das Akkreditiv soll dem Begünstigten entsprechend Art 4 lit a ERA 600 eine abstrakte, von dessen Grundverhältnis zum Auftraggeber (Valutaverhältnis) losgelöste Verpflichtung der akkreditiveröffnenden Bank verschaffen. In diesem Punkt weist es Gemeinsamkeiten mit einer gleichfalls abstrakten Bankgarantie (Rz 3/4 ff) auf60.