An einem Akkreditiv sind regelmäßig mindestens drei Personen beteiligt: Erstens der
Auftraggeber des Akkreditivs, also diejenige Person, in deren Auftrag das Akkreditiv eröffnet wird (bzw werden soll) (Art 2 ERA 600; auch: Akkreditivsteller; zB Käufer, Importeur); zweitens das Kreditinstitut, das im Auftrag seines Kunden oder im eigenen Interesse das Akkreditiv eröffnet
(Akkreditiv[eröffnungs]bank; Art 2 ERA: eröffnende Bank); und drittens die Person, zu deren Gunsten das Akkreditiv eröffnet, also die Verpflichtung von der eröffnenden Bank eingegangen wird
(Begünstigter oder Akkreditivempfänger; zB Verkäufer, Exporteur).