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B. Die am Akkreditivgeschäft Beteiligten (Apathy - unter Mitarbeit von Thomas Katzenberger)

Apathy2. AuflDezember 2008

1. Grundkonstellation

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An einem Akkreditiv sind regelmäßig3939Eröffnet ein Kreditinstitut ein Akkreditiv im eigenen Interesse (dazu Rz 1/1), so kann nach österreichischem Recht keine abstrakte Akkreditivverpflichtung entstehen (s Rz 1/86). mindestens drei Personen beteiligt: Erstens der Auftraggeber des Akkreditivs, also diejenige Person, in deren Auftrag das Akkreditiv eröffnet wird (bzw werden soll) (Art 2 ERA 600; auch: Akkreditivsteller; zB Käufer, Importeur); zweitens das Kreditinstitut, das im Auftrag seines Kunden oder im eigenen Interesse das Akkreditiv eröffnet (Akkreditiv[eröffnungs]bank; Art 2 ERA: eröffnende Bank); und drittens die Person, zu deren Gunsten das Akkreditiv eröffnet, also die Verpflichtung von der eröffnenden Bank eingegangen wird (Begünstigter oder Akkreditivempfänger; zB Verkäufer, Exporteur).

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