Das Akkreditiv dient der bargeldlosen Zahlungsabwicklung vor allem im Außenhandel; es hat seine Bedeutung mit der Entwicklung des Welthandels im 20. Jahrhundert erlangt1. Das Akkreditiv im weitesten Sinn ist die von einem Kreditinstitut (Akkreditivbank, eröffnende Bank) im Auftrag eines Kunden oder im eigenen Interesse2 dem Begünstigten gegenüber rechtsgeschäftlich eingegangene abstrakte Verpflichtung, ihm auf Rechnung ihres Auftraggebers unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei fristgerechter Vorlage der vereinbarten Dokumente – eine Leistung zu erbringen3. Jedes Akkreditivgeschäft setzt mithin idR zumindest drei Parteien voraus: Es dient der Abwicklung (bisweilen auch der Finanzierung) eines Geschäfts (im Valutaverhältnis = Zuwendungsverhältnis) zwischen dem Akkreditivauftraggeber (zB Käufer, Importeur) und dem Begünstigten (zB Verkäufer, Exporteur), die im Kaufvertrag (Exportvertrag) vereinbaren, dass die Zahlungsabwicklung durch Akkreditiv erfolgen solle (Akkreditivklausel)4. Der Auftraggeber beauftragt hierauf die eröffnende Bank (Deckungsverhältnis), gegenüber dem Begünstigten das Akkreditiv zu eröffnen, sich also (im Einlösungsverhältnis) zu einer Leistung zu verpflichten. Der Begünstigte erhält schließlich Zug um Zug gegen die Vorlage (auch: Einreichung) von akkreditivgerechten Dokumenten die vereinbarte Gegenleistung von der eröffnenden Bank oder einer anderen, der sogenannten benannten Bank.