Für das Verlöbnis gelten grundsätzlich die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln. Die Verlobung ist an keine Form gebunden und kann auch schlüssig abgeschlossen werden (Bsp: Überreichen eines Verlobungsringes, aber auch das „um die Hand anhalten“). Zur Gültigkeit ist es nach der Rsp nicht erforderlich, dass die Einzelheiten der gemeinsamen Zukunft schon vorausbestimmt sind. Auch der Zeitpunkt der Eheschließung muss noch nicht fixiert sein.89 Die Willenserklärungen müssen aber auf den späteren Abschluss einer Ehe gerichtet sein. Dieser gemeinsame erkennbare Wille, einander in Zukunft ehelichen zu wollen, grenzt das Verlöbnis von der außerehelichen Lebensgemeinschaft ab.90 Das schließt freilich nicht aus, dass Lebensgefährten auch verlobt sein können. Verlobte müssen allerdings nicht unbedingt in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft leben.