Wie oben bereits erörtert, löst ein gültiges Verlöbnis zwar keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Eheschließung aus, dennoch knüpfen sich an eine wirksame Verlobung bestimmte rechtliche Wirkungen:
AusstattungsanspruchMit dem Verlöbnis entsteht dem Grunde nach der Anspruch auf Ausstattung (§§ 1220 ff ABGB). Fällig wird dieser allerdings erst mit der Eheschließung (vgl dazu unter III.B).94