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zu § 82a

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Zu § 82a

Information zur Auftraggeberhaftung gem § 82a EStG
Allgemeines

Zur Vermeidung von Abgabenausfällen in Zusammenhang mit Bauleistungen wurde mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 (BGBl I 2010/105, ARD 6104/3/2010) die Bestimmung des § 82a EStG – „Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen“ – neu eingeführt.

Mit 1. 7. 2011 wird die Haftung des Auftraggebers neben den Sozialversicherungsabgaben auch auf lohnabhängige Abgaben ausgedehnt.

Seite 750

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