Zu § 82a
Information zur Auftraggeberhaftung gem § 82a EStG
Allgemeines
Zur Vermeidung von Abgabenausfällen in Zusammenhang mit Bauleistungen wurde mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 (BGBl I 2010/105, ARD 6104/3/2010) die Bestimmung des § 82a EStG – „Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen“ – neu eingeführt.
Mit 1. 7. 2011 wird die Haftung des Auftraggebers neben den Sozialversicherungsabgaben auch auf lohnabhängige Abgaben ausgedehnt. Seite 750