Auszug aus den Durchführungsrichtlinien zum FLAG
Letzte Aktualisierung: September 2010
Zu § 41
Zu § 41 Abs 1 FLAG
Dienstgeberbeitrag
1. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen obliegt allen Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen. Es ist nicht erforderlich, dass im Inland eine Betriebsstätte (§ 81 EStG) vorhanden ist, wie sich auch aus der Zuständigkeitsregelung des § 43 Abs 1 FLAG ergibt. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Arbeitslohn im Inland gezahlt wird.