Auszug aus den Durchführungsrichtlinien zum FLAG
Letzte Aktualisierung: September 2010
Zu § 41
Zu § 41 Abs 2 FLAG
Personen, die an Kapitalgesellschaften iSd § 22 Z 2 EStG beteiligt sind
1. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG, dass der Formulierung „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ in § 22 Z 2 EStG das Verständnis beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund stehen. Dem Vorliegen bzw dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (VwGH 30. 11. 1999, 99/14/0270, ARD 5121/22/2000).