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zu § 67

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Zu § 67

Zu § 67 Abs 8 lit e
Abfindungsgrenzbetrag 2017

Homepage der Finanzmarktaufsicht

Der Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2017 € 12.000,– (unverändert gegenüber 2016). (ARD 6517/1/2016)

Anm. d. Autoren:

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