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zu § 41 Abs 3 FLAG

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Auszug aus den Durchführungsrichtlinien zum FLAG

Letzte Aktualisierung: September 2010

Zu § 41

Zu § 41 Abs 3 FLAG
Beitragsgrundlage

1. Für die Auslegung des Begriffes „Arbeitslöhne“ sind die einkommensteuerlichen Bestimmungen und die einschlägige Judikatur maßgebend. Unerheblich für die Beitragspflicht ist es allerdings, ob von den Arbeitslöhnen Einkommen-(Lohn-)Steuer zu entrichten ist oder nicht. Die nach dem EStG 1988 von der Einkommen-(Lohn-)Steuer befreiten Lohnbestandteile sind demnach in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, sofern sie nicht gemäß § 41 Abs 4 FLAG ausdrücklich ausgenommen sind.

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