Auszug aus den Durchführungsrichtlinien zum FLAG
Letzte Aktualisierung: September 2010
Zu § 41
Zu § 41 Abs 3 FLAG
Beitragsgrundlage
1. Für die Auslegung des Begriffes „Arbeitslöhne“ sind die einkommensteuerlichen Bestimmungen und die einschlägige Judikatur maßgebend. Unerheblich für die Beitragspflicht ist es allerdings, ob von den Arbeitslöhnen Einkommen-(Lohn-)Steuer zu entrichten ist oder nicht. Die nach dem EStG 1988 von der Einkommen-(Lohn-)Steuer befreiten Lohnbestandteile sind demnach in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, sofern sie nicht gemäß § 41 Abs 4 FLAG ausdrücklich ausgenommen sind.