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zu § 41 Abs 4 FLAG

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Auszug aus den Durchführungsrichtlinien zum FLAG

Letzte Aktualisierung: September 2010

Zu § 41

Zu § 41 Abs 4 FLAG
Sachliche Befreiungen

1. Bezüge, die begrifflich zum vereinbarten Entgelt für aktive Dienstleistungen gehören, können auch dann nicht als Ruhe- und Versorgungsbezüge gelten, wenn sie erst nach Beendigung des Dienstverhält

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nisses ausgezahlt werden (VwGH 24. 9. 1963, 0437/62). Darunter fallen auch die so genannten Folgeprovisionen der unselbständigen Versicherungsvertreter (VwGH 8. 10. 1969, 0847/68). Auf solche Bezüge ist daher die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs 4 lit a FLAG nicht anwendbar.

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