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zu § 35 ArbVG Gleichstellung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Gleichstellung

155
(1) Das Gericht hat aufgrund einer Klage eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes gemäß § 34 Abs 1 aufweist, einem selbstständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahe kommt. (BGBl 1986/563)

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