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zu § 34 ArbVG Betriebsbegriff

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Betriebsbegriff

140
(1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

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