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zu § 30a NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Zwangsehe und Zwangspartnerschaft

732
§ 30a. Wurde eine Person gezwungen, gegen ihren Willen eine Ehe zu schließen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, kann sich keiner der Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. § 69a Abs 1 Z 3 gilt. (BGBl I 2009/135 und BGBl I 2011/38)

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