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zu § 31 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Rahmenbedingungen

733
§ 31. Das Verhalten eines in Österreich befindlichen Fremden hat sich am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu orientieren.

§ 31 NAG ist eine Bestimmung, die das zu erwartende und gewünschte Verhalten der in Österreich befindlichen Fremden determinieren soll. Eine direkte Durchsetzungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen; es handelt sich vielmehr um eine Zielbestimmung. Eine Bestrafung kann natürlich nur erfolgen, wenn der Fremde verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Normen übertritt; inwieweit ein Verhalten fremdenpolizeilich relevant ist, ergibt sich aus dem Fremdenpolizeigesetz, inwieweit das Verhalten eines Fremden für die - allenfalls weitere - Niederlassung relevant ist, ergibt sich aus § 11 NAG (insbesondere § 11 Abs 4 Z 2 NAG).

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