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zu § 10 KommStG

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Letzte Aktualisierung: Dezember 2011

Information des BMF vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, ARD 6198/16/2012

Zu § 10 KommStG

10. Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage (§ 10 KommStG)
10.1. Zerlegung
10.1.1. Allgemeines

140
Die KommSt ist betriebsstättenbezogen und betrifft Arbeitslöhne iSd § 5 KommStG, die in der jeweiligen Betriebsstätte anfallen. Nur bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte und bei Wanderunternehmen ist die Bemessungsgrundlage zu zerlegen (auf die Gemeinden aufzuteilen).

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