Hofbauer/Bleyer, Richtlinien zu den Lohnabgaben 201711 (2017) Rz 140140
Die KommSt ist betriebsstättenbezogen und betrifft Arbeitslöhne iSd § 5 KommStG, die in der jeweiligen Betriebsstätte anfallen. Nur bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte und bei Wanderunternehmen ist die Bemessungsgrundlage zu zerlegen (auf die Gemeinden aufzuteilen).