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zu § 9 KommStG

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Letzte Aktualisierung: Dezember 2011

Information des BMF vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, ARD 6198/16/2012

Zu § 9 KommStG

9. Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze (§ 9 KommStG)
9.1. Erhebungspflicht der Gemeinde

136
Die Gemeinde hat die Steuer mit einem Steuersatz von 3 % zu erheben.

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