Letzte Aktualisierung: Dezember 2011
Information des BMF vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, ARD 6198/16/2012
Die Steuerschuld entsteht mit
Ablauf des
Kalendermonates, in dem
Arbeitslöhne gewährt (ebenso für Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 Abs 3 FLAG), Gestellungsentgelte gezahlt oder Aktivbezüge ersetzt worden sind. Lohnzahlungen an Dienstnehmer iSd § 2 lit a KommStG, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen (Übereinstimmung mit § 43 Abs 1 FLAG und § 79 Abs 1 EStG; vgl Rz 1201 LStR 2002). Die Zurechnung von regelmäßig wiederkehrenden Lohnnachzahlungen zum Vormonat gilt auch für Gehälter und sonstige Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer und der freien Dienstnehmer.