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zu § 11 KommStG

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Letzte Aktualisierung: Dezember 2011

Information des BMF vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, ARD 6198/16/2012

Zu § 11 KommStG

11. Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung (§ 11 KommStG)
11.1. Entstehen der Steuerschuld

154
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt (ebenso für Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 Abs 3 FLAG), Gestellungsentgelte gezahlt oder Aktivbezüge ersetzt worden sind. Lohnzahlungen an Dienstnehmer iSd § 2 lit a KommStG, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen (Übereinstimmung mit § 43 Abs 1 FLAG und § 79 Abs 1 EStG; vgl Rz 1201 LStR 2002). Die Zurechnung von regelmäßig wiederkehrenden Lohnnachzahlungen zum Vormonat gilt auch für Gehälter und sonstige Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer und der freien Dienstnehmer.

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