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zu § 12 KommStG

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Letzte Aktualisierung: Dezember 2011

Information des BMF vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, ARD 6198/16/2012

Zu § 12 KommStG

12. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 12 KommStG)

162
Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde betrifft insbesondere

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