(126) Beschluss gem § 324 Abs 1 ZPO
Beschluss, mit dem über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Zeugenaussage aus den Gründen des § 321 ZPO erkannt wird.
– Besonderheiten des Verfahrens: Der Zeuge muss sich bei einer etwaigen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und kann seine Weigerung mündlich oder schriftlich schon vor der zu seiner Vernehmung anberaumten Verhandlung gem § 323 Abs 1 ZPO bekannt geben.