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XVI. Rechtsschutzbeauftragter

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Rechtsschutzbeauftragter

287
Zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes sieht die StPO an verschiedenen Stellen die Befassung des Rechtsschutzbeauftragten vor.

Dieser Rechtsschutzbeauftragte des Justizbereiches ist von jenem aus dem Bereich des Innenministeriums zu unterscheiden, der „zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden“ berufen ist (§ 91a Abs 1 SPG); sein Kompetenzbereich betrifft (nur) das SPG sowie das PStSG.

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