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XVII. Jugendgerichtshilfe

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Jugendgerichtshilfe

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Die Jugendgerichtshilfe unterstützt die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Erfüllung der ihnen durch das JGG übertragenen Aufgaben (§ 47 Abs 1 JGG). Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich Bericht (§ 47 Abs 2 erster Satz JGG). Im Strafverfahren sind sie, wenn sie mündlich berichten, über ihre Wahrnehmungen als Zeugen zu vernehmen (§ 47 Abs 2 zweiter Satz JGG).

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