§ EIRAG § 1
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, in ihren Herkunftsländern als Rechtsanwalt beruflich tätig zu sein (sog europäische Rechtsanwälte), dürfen nur nach Maßgabe des EIRAG als Verteidiger oder Vertreter im Strafprozess auftreten (§ 1 Abs 1 EIRAG).