Spaltung
§ 14 Abs 3 SpaltG verweist Aktionäre/Gesellschafter aufgrund des Ausschlusses der Rückabwicklung der Spaltung „ausgleichend“ auf Schadenersatzansprüche. Das Gesetz etabliert damit einen eigenständigen Ersatzanspruch der Aktionäre/Gesellschafter gegen die Gesellschaft. Verpflichtete sind bei der Aufspaltung ausschließlich die übernehmenden Gesellschaften, da nur sie weiterbestehen.264Seite 1050