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XV. Ansprüche nach Eintragung der Spaltung

Napokoj2. AuflOktober 2016

Spaltung

166
§ 14 Abs 3 SpaltG verweist Aktionäre/Gesellschafter aufgrund des Ausschlusses der Rückabwicklung der Spaltung „ausgleichend“ auf Schadenersatzansprüche. Das Gesetz etabliert damit einen eigenständigen Ersatzanspruch der Aktionäre/Gesellschafter gegen die Gesellschaft. Verpflichtete sind bei der Aufspaltung ausschließlich die übernehmenden Gesellschaften, da nur sie weiterbestehen.264264Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 230 AktG Rz 26.

Seite 1050

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